Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, in dubio müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Trubel der Neugründung des Konkurses vergessen habe, die Y.________ GmbH für den Novembermietzins 2019 zu mahnen, oder dass die Y.________ GmbH im November 2019 Liquiditätsprobleme gehabt habe. Der vorgeworfene Sachverhalt sei deshalb mindestens in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht erstellt (pag. 18 187 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Erwägungen der Kammer Der Tarifrahmen für das Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht in Einerbesetzung beträgt 1'000 bis 15'000 Taxpunkte (Art. 22 Abs. 1 lit.