e des Strafbefehls vom 8. November 2022 Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 30. November 2019 den fälligen Mietzins der Y.________ GmbH für den Monat November 2019 im Umfang von CHF 400.00 nicht eingefordert oder sich privat ausbezahlt haben zu lassen, womit er der E.________ GmbH ein Aktivum entzogen habe (pag. 992). Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, in dubio müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Trubel der Neugründung des Konkurses vergessen habe, die Y.________ GmbH für den Novembermietzins 2019 zu mahnen, oder dass die Y.________ GmbH im November 2019 Liquiditätsprobleme gehabt habe.