Auch die erste Leasingrate vom 19. Dezember 2019 sei vom Konto der J.________ GmbH bezahlt worden. Das Leasingfahrzeug habe demzufolge nie der E.________ GmbH gehört und habe somit keinen Vermögenswert dargestellt, den der Beschuldigte der E.________ GmbH zum Nachteil der Gläubiger habe entziehen können. Sachverhaltsmässig sei der Vorwurf somit nicht erstellt und es liege auch in rechtlicher Hinsicht (pag. 18 191; S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) mit dem Audi A6 kein taugliches Tatobjekt vor, da dieser kein Vermögenswert der E.________ GmbH gewesen sei. lit.