Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Vorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht erstellt. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Untermietzins für August 2019 für sich privat eingenommen haben könnte, während er die übrigen ordnungsgemäss habe verbuchen lassen (pag. 18 186, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). lit. c des Strafbefehls vom 8. November 2022 Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 23. Oktober / 2. November 2019 für die E.________ GmbH den Leasingvertrag für das Auto