b des Strafbefehls vom 8. November 2022 Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 31. August 2019 den fälligen Mietzins der AH-Buchhaltung für den Monat August 2019 im Umfang von CHF 600.00 für die E.________ GmbH nicht eingefordert zu haben (oder sich privat ausbezahlt haben zu lassen) und somit der E.________ GmbH als Aktivum entzogen zu haben (pag. 992). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Vorwurf in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht erstellt.