Kurz zusammengefasst fehlte es gemäss Vorinstanz an einem Nachweis, dass überhaupt Mobiliar im Wert von CHF 8'500.00 vorhanden gewesen sei, welches die E.________ GmbH hätte verkaufen können. Weiter sei der Rückkauf des Mobiliars durch die J.________ GmbH im Frühling 2020 erfolgt, als die J.________ GmbH bereits einige Monate operativ gewesen sei. Der Rückkauf durch die J.________ GmbH sei kein strafrechtliches Verhalten. lit. b des Strafbefehls vom 8. November 2022 Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 31. August 2019 den fälligen Mietzins der AH-Buchhaltung für den Monat August 2019 im Umfang von CHF 600.00 für die E.___