__ GmbH einzubringen, verkauft zu haben, sodass dieser Vermögenswert als Aktivum gefehlt habe. Dasselbe Mobiliar habe er zum gleichen Preis zurückgekauft und es bei der Neugründung der J.________ GmbH am 1. Januar 2020 als Aktiva für CHF 8'500.00 in die Buchhaltung aufgenommen (pag. 992). Dieser Vorwurf wurde von der Vorinstanz als nicht erstellt erachtet (pag. 18 183 f.; S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Kurz zusammengefasst fehlte es gemäss Vorinstanz an einem Nachweis, dass überhaupt Mobiliar im Wert von CHF 8'500.00 vorhanden gewesen sei, welches die E.________ GmbH hätte verkaufen können.