Zur Begründung habe sie dargelegt, der Beschuldigte habe sich strikt geweigert, die Forderung zu begleichen, womit er das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht habe. Die Privatklägerin habe zivilrechtlich nicht erhalten, was sie wolle, und versuche nun noch, mittels Strafrecht etwas herauszuholen. Dabei wisse man nichts über eine allfällige Insolvenzentschädigung und einen allfälligen Schaden. Die Vorinstanz übersehe, dass der Beschuldigte nicht habe zahlen wollen, sondern nicht habe zahlen können. Es sei nicht angezeigt, dem Beschuldigten alle Kosten aufzuerlegen (pag. 18 331 f.).