24.1.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung bemängelte oberinstanzlich im Sinne eines Eventualstandpunktes die erstinstanzliche Kostenverlegung. Die Vorinstanz habe die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt, obwohl sie diesen in vier von fünf Anklagepunkten freigesprochen habe. Zur Begründung habe sie dargelegt, der Beschuldigte habe sich strikt geweigert, die Forderung zu begleichen, womit er das Strafverfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht habe.