24.1 Erstinstanzliches Verfahren 24.1.1 Erwägungen der Vorinstanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 5'064.60 festgesetzt (pag. 264). Die Vorinstanz erwog zur Kostentragung Folgendes (pag. 18 200 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ wird in vier von fünf Anklagepunkten freigesprochen. Das bedeutet aber nicht, dass 4/5 der Kosten vom Kanton Bern zu tragen sind, denn der Grossteil der Aufwendungen betraf die Klärung der Gesamtsituation und nicht der einzelnen Punkte gemäss Strafbefehl. Indem A.________ sich strikt weigerte, die Forderung von C.__