24. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der beschuldigten Person können nach Art. 426 Abs. 2 StPO dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 24.1 Erstinstanzliches Verfahren 24.1.1 Erwägungen der Vorinstanz