Der konkrete Schaden, welchen die Privatklägerin im Sinne einer Reduktion der Konkursdividende erlitt, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht ohne grösseren Aufwand beziffern. Ihre Zivilforderung wird deshalb nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die genaue Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. 30 23. Kosten Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung