ZH 2023, Rz 95). Wie bereits dargelegt, wurde der Privatklägerin in der Höhe der abgezogenen Provisionszahlung von CHF 12'707.44 zwar der Zugriff auf die Vermögenswerte der E.________ GmbH entzogen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Maximalbetrag, wobei nicht erstellt ist, dass die Privatklägerin im Umfang von CHF 12'707.44 tatsächlich befriedigt worden wäre, falls die Provisionszahlung der L.________(Versicherungsgesellschaft) tatsächlich Teil der Konkursmasse geworden wäre. Der konkrete Schaden, welchen die Privatklägerin im Sinne einer Reduktion der Konkursdividende erlitt, lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht ohne grösseren Aufwand beziffern.