Auf diese Ausführungen kann weitgehend abgestellt werden, wobei die Kammer der Vorinstanz nicht folgen kann, wenn diese davon ausgeht, die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR seien im Umfang von CHF 12'707.44 erfüllt. Es sei daran erinnert, dass geschütztes Rechtsgut von Art. 164 StGB (auch) der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubigerin auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners darstellt, wobei der Anspruch der Gläubigerin, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen und ihren Anspruch damit zu befriedigen, die Aktivlegitimation zur Erhebung der Adhäsionsklage begründet.