Soweit weitergehend ist die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass A.________ noch aus seiner Verantwortlichkeit als Organ der E.________ GmbH haftbar gemacht werden könnte. Für die Beurteilung der Zivilklage sind keine separaten Verfahrenskosten auszuscheiden.