GmbH zur Verfügung gestanden. Da das Handeln von A.________ eine Straftat darstellt, ist ohne Weiteres auch dessen Widerrechtlichkeit zu bejahen. A.________ handelte vorsätzlich. C.________ hat folglich Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von CHF 12'707.44 und A.________ ist zur Bezahlung dieses Betrags zu verurteilen (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Der Betrag ist ab dem Datum der Überweisung der Provision an die J.________ GmbH, dem 21. November 2019, antragsgemäss zu 5% zu verzinsen.