Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR sind im Umfang von CHF 12'707.44 erfüllt: C.________ erlitt nachweislich einen Vermögensschaden in dieser Höhe. Der von ihr geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch leitet sich direkt aus der von A.________ begangenen Straftat und damit aus unerlaubter Handlung ab. Weiter ist erwiesen, dass der Vermögensschaden durch die von A.________ begangene Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung adäquat kausal verursacht wurde: Hätte A.________ die Provisionszahlung nicht in die J.________ GmbH überführt bzw. überführen lassen, hätte sie C.________ als (Konkurs-)Gläubigerin der E.________ GmbH zur Verfügung gestanden.