121 Abs. 2 StPO ergibt sich, das die Ansprüche zur Zivilklage auf diejenige Person/Institution übergehen, die von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist. Die Lehre ist sich einig, dass im Fall des rechtsgeschäftlichen Übergangs keine strafprozessuale Rechtsnachfolge von zivilrechtlichen Ansprüchen stattfindet, namentlich nicht bei Zession oder Schuldübernahme (VIKTOR LIEBER, in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 121 N 8b; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl. 2014, Art. 121 N 3 f.;