41 OR (pag. 11 f.). Mit Schreiben vom 15. September 2022 bezifferte er dann gegenüber der Staatsanwaltschaft die Zivilforderung auf CHF 43'377.25 zuzüglich Betreibungskosten und Zins und machte eine Parteientschädigung von CHF 7'237.45 geltend (pag. 979 f.). Gegenüber dem vorbehandelnden Gericht stellte Rechtsanwalt D.________ mit Schreiben vom 27. Februar 2023 folgende Zivilforderung (pag. 1019): "Es sei der Beschuldigte adhäsionsweise zu verurteilen, der Privatklägerin einen Betrag von CHF 43'377.25 zzgl. Betreibungskosten und Zins seit wann rechtens zu bezahlen."