28 im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann; (b.) die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat; (c.) die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet; (d.) die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen.