21. Rechtliche Grundlagen Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 196 f.; S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. An dieser Stelle sei wiederholend auf Folgendes hingewiesen: Als Privatklägerschaft im Zivilpunkt gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Zivilklägerin oder -kläger am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO).