46 Abs. 5 StGB; vgl. pag. 18 195 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.7 Konkretes Strafmass Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 4'800.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. V. Zivilpunkt