20.6 Widerruf Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl BM 16 45018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2017 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von CHF 1'050.00 verurteilt. Damit delinquierte der Beschuldigte vorliegend noch innerhalb der Probezeit. Wie aber die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann kein Widerruf mehr angeordnet werden, da bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen waren (Art. 46 Abs. 5 StGB;