Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. 20.6 Widerruf