Insgesamt wirken sich die Täterkomponente des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung von 10 Strafeinheiten als angemessen. 20.3 Fazit Nach dem Gesagten resultiert eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen, wobei es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verbleibt. 20.4 Höhe des Tagessatzes 20.4.1 Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00.