26 einzigen Angestellten der E.________ GmbH betrafen, und da diese Rechnungen von Dezember 2019 und aus dem Jahr 2020, somit nach der Gründung der J.________ GmbH, datieren, sieht die Kammer davon ab, dies zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aussergewöhnliche Umstände, bei welchen eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu bejahen wären, liegen beim Beschuldigten nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponente des Beschuldigten insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe leicht straferhöhend aus.