Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war grundsätzlich korrekt. Er zeigte keine Reue oder Einsicht in sein Verhalten und wollte nicht akzeptieren, dass die Privatklägerin gemäss rechtskräftigem Urteil Anspruch auf die Bezahlung ihrer Forderung gehabt hätte. Wie bereits dargelegt, bezahlte der Beschuldigte nach dem Konkurs noch sozialversicherungsrechtliche Forderungen gegenüber der E.________ GmbH (vgl. die Eingabe von Fürsprecher B.________ an der Hauptverhandlung auf pag. 18 107 ff.). Da es sich vor allem um sozialversicherungsrechtliche AHV-Zahlungen handelte, die den Beschuldigten als