18 301 f.). Diese Vorstrafe hängt mit dem vorliegenden Verfahren insofern zusammen, als der Beschuldigte die Privatklägerin gegenüber einem potentiellen neuen Arbeitgeber als «verrückte Person» bezeichnete und diesem ein Arztzeugnis über die Privatklägerin zuschickte. Darüber hinaus ist der Beschuldigte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und scheint sich finanziell durchgeschlagen zu haben. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war grundsätzlich korrekt.