18 121 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl BM 16 45018 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Dezember 2017 wegen übler Nachrede z.N. der Privatklägerin und wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (pag. 18 301 f.).