__ GmbH verwehren und diese damit schädigen. Die Vorinstanz hielt aber zu Recht fest, dass dies als deliktsimmanent geltend muss. Umstände, die es dem Beschuldigten nicht ermöglicht hätten, rechtskonform zu handeln, sind nicht ersichtlich. 20.1.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung eine Strafe von 80 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 20.2 Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte, geb. A.___