146 Abs. 1 StGB bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 von 120 Strafeinheiten ausgegangen. Sodann sei auf das Urteil SK 17 208 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hingewiesen, wo im Falle eines Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB in der Höhe von CHF 18'500.00 100 Strafeinheiten als schuldangemessen erachtet wurden.