GmbH bereits einklagen und betreiben musste – keinen Franken sehen zu lassen. Die Privatklägerin hat nachweislich schon viel auf sich genommen, um zu ihrem Recht zu kommen. Wie bereits die Vorinstanz darlegte, sehen die VBRS-Richtlinien (Verband Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatanwälte, Richtlinien für die Strafzumessung) keine Empfehlungen für die Konkursdelikte vor. Hingegen wird für Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00 von 120 Strafeinheiten ausgegangen.