__ GmbH zu retten, nachdem sich die E.________ GmbH dem Konkurs näherte. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass der Beschuldigte nicht selbst Vermögenswerte transferierte, sondern mit der L.________(Versicherungsgesellschaft) eine Dritte hierfür instrumentalisierte. Weiter erachtet es die Kammer als dreist, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln weiterhin darum bemüht war, der Privatklägerin – welche aufgrund ungerechtfertigter fristloser Entlassung die E.________ GmbH bereits einklagen und betreiben musste – keinen Franken sehen zu lassen.