Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorab festzuhalten, dass der Deliktsbetrag sich auf CHF 12'707.44 beläuft, womit grundsätzlich höhere Summen durchaus denkbar bleiben. Mit der Vorinstanz bleibt aber festzuhalten, dass der Betrag in Anbetracht dessen, dass es sich bei der E.________ GmbH um eine «Einmann-GmbH» mit relativ bescheidenem Umsatz handelte, doch beträchtlich ist. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist deliktstypisch: Der Beschuldigte versuchte, die Provisionszahlung durch Auszahlung an die J.________ GmbH zu retten, nachdem sich die E.________ GmbH dem Konkurs näherte.