20. Konkrete Strafzumessung 20.1 Tatkomponenten 20.1.1 Objekte Tatkomponenten Wie bereits dargelegt, schützt Art. 164 StGB in erster Linie den Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und in zweiter Linie dem Schutz des zwangsvollstreckungsverfahren als Teil der Rechtspflege. Unter dem Titel Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorab festzuhalten, dass der Deliktsbetrag sich auf CHF 12'707.44 beläuft, womit grundsätzlich höhere Summen durchaus denkbar bleiben.