24 19. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nachdem das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (E. I.6. hiervor), wird die Frage nach der Strafart obsolet; eine Freiheitsstrafe (und auch die Ausfällung einer allfälligen Verbindungsbusse) fällt schon deshalb ausser Betracht.