18. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben; auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 18 191 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An dieser Stelle sei zusammengefasst Folgendes festgehalten: Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters.