Es liegt direktvorsätzliches Handeln vor. Wie bereits dargelegt, ist sodann die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 23 17. Fazit Der Beschuldigte ist somit der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB, begangen am 21. November 2019, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung