___ GmbH fortzusetzen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, kann sein Verhalten nicht anders interpretiert werden. Der Beschuldigte wusste um die Konkursandrohung vom 24. Oktober 2019 (pag. 74) und wies L.________(Versicherungsgesellschaft) selber an, die Provisionszahlungen auf das Konto der neu gegründeten J.________ GmbH zu überweisen; dies in Kenntnis, dass diese Provisionszahlungen für den Monat November 2019 der E.________ GmbH zustanden. Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Forderung der Privatklägerin und wollte ihr den Zugriff auf diese Vermögenswerte der E.________ GmbH im Konkursverfahren entziehen. Es liegt direktvorsätzliches Handeln vor.