__ GmbH abgewendet und folglich eine Gegenleistung zugute gehabt habe, nicht. So waren im Zeitpunkt des Liquiditätsabflusses keinerlei entsprechende Abmachungen oder Verpflichtungen erkennbar; von einer marktgerechten Gegenleistung kann keine Rede sein. Der Beschuldigte erfüllt somit den objektiven Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB. Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand erfüllt. Es ging dem Beschuldigten schlicht darum, die verbleibenden Aktiven der E.________ GmbH vor dem Zugriff der Gläubiger, namentlich der Privatklägerin, zu retten und seine Geschäftstätigkeit mit der J.________ GmbH fortzusetzen.