Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, im Konkursverfahren wäre für die Privatklägerin ohnehin nichts mehr übrig geblieben, zumal zuerst die Kosten des Konkursamts und der ersten beiden Klassen befriedigt worden wären. Es obliegt nicht dem Beschuldigten, eine Rangordnung der Gläubiger zu erstellen und ein Konkursverfahren abzuwickeln. Sodann verfängt auch die Argumentation der Verteidigung, wonach die J.________ GmbH Schulden übernommen, weiteren Schaden von der E.________ GmbH abgewendet und folglich eine Gegenleistung zugute gehabt habe, nicht.