Im Weiteren befriedigte er noch selektiv andere Gläubiger. Mit seinem Handeln entzog er der E.________ GmbH Haftungssubstrat und gefährdete damit die Ansprüche der Privatklägerin, wobei eine Gefährdung zur Vollendung des Tatbestandes – wie unter den allgemeinen Ausführungen zum Rechtlichen dargelegt – ausreicht. Der Beschuldigte vermag nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wenn er geltend macht, im Konkursverfahren wäre für die Privatklägerin ohnehin nichts mehr übrig geblieben, zumal zuerst die Kosten des Konkursamts und der ersten beiden Klassen befriedigt worden wären.