Der Tatbestand von Art. 164 StGB dient in erster Linie dem Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners und in zweiter Linie dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (BSK StGB-HAGENSTEIN, 4. Aufl. 2019, Art. 164 N 2 mit Verweis auf Art. 163 N 1). Dem Beschuldigten ist demnach sehr wohl zum Nachteil zu gereichen, dass er – wie es die Verteidigung formulierte – den «direkten Weg» beschritt. Er griff damit dem Konkursverfahren vor und versuchte sich zu sichern, was ihm seines Erachtens ohnehin zugestanden wäre. Im Weiteren befriedigte er noch selektiv andere Gläubiger.