22 bigern – namentlich der Privatklägerin C.________ – den Zugriff auf das Vermögen der E.________ GmbH und störte den Gang zum Vollstreckungsverfahren. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach man dem Beschuldigten in formeller Hinsicht einen Vorwurf machen könne, es materiell aber keinen Unterschied mache, da der Beschuldigte seine 1. Klasse-Forderungen im Konkursverfahren vor der Privatklägerin hätte einfordern können, sind unbehilflich. Der Tatbestand von Art.