Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Indem der Beschuldigte L.________(Versicherungsgesellschaft) veranlasste, die der E.________ GmbH zustehende Provisionszahlung der J.________ GmbH, welche zweifelsohne ein taugliches Tatobjekt darstellen, auszuzahlen, entzog er den Gläu-