Er wollte ihr, der Hauptgläubigerin der E.________ GmbH, Vermögenswerte entziehen, anders können seine Handlungen gar nicht interpretiert werden, und er wollte auch, dass sie zu Schaden kommt. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 164 Ziff. 1 StGB sind demnach erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor, so dass A.________ schuldig zu erklären ist der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen am 21. November 2019 (Datum der Überweisung durch L.________(Versicherungsgesellschaft)) in Bern zum Nachteil der Gläubiger der E.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 12'707.44.