Auch der subjektive Tatbestand ist erstellt: Dass A.________ wusste, dass der Konkurs der E.________ GmbH unmittelbar bevorstand, ergibt sich bereits aus dem in E. III.H und E. III.I.4 hiervor Ausgeführten, insbesondere auch daraus, dass er der Gesellschaft die über CHF 20'000.00 der Rechtsschutzversicherung entzogen hatte, um die J.________ GmbH gründen zu können. Er wusste nach allem, was bisher geschehen war, auch, dass C.________ nicht aufgeben würde, d.h. nicht noch kurzfristig auf die Durchsetzung ihrer Forderung verzichten würde. Er wollte ihr, der Hauptgläubigerin der E.______