[…] Hingegen ist bezüglich lit. d des Strafbefehls ein Schuldspruch auszufällen: Die Provisionsforderung der E.________ GmbH gegenüber L.________(Versicherungsgesellschaft) ist ein taugliches Tatobjekt. A.________ veranlasste L.________(Versicherungsgesellschaft), die Provision auf die J.________ GmbH zu überweisen und verzichtete damit aus Optik der E.________ GmbH ohne sachlichen Grund auf eine ihr zustehende Forderung. Damit liegt eine Tathandlung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB vor. Auch der subjektive Tatbestand ist erstellt: