16. Subsumtion Die Vorinstanz subsumierte wie folgt (pag. 18 190 f.; S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war während der angeklagten Deliktszeiten Gesellschafter und Geschäftsführer der E.________ GmbH, er kommt folglich für alle fünf angeklagten Tathandlungen gestützt auf Art. 29 lit. a StGB als Täter in Frage. Auch ist bezüglich jeder Litera des Strafbefehls die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben.