Der Beschuldigte habe aber nicht im November 2019 entschlossen, die alte Firma Konkurs gehen zu lassen. Es habe sich vorliegend um eine Zahlung gehandelt, die im Rahmen der Struktur dieser Gesellschaften nachvollziehbar sei. Es liege auch kein Eventualvorsatz vor, zumal der Beschuldigte alles unternommen habe, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass er die Vermögensverschiebung vorgenommen habe in der Absicht, Gläubiger in ihrem Rang zu benachteiligen, könne nicht nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt (pag. 18 330 f.).